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Der
Beherbergungsvertrag
-Nichtinanspruchnahme
bzw. Absage reservierter Hotelzimmer-
Der
Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischerVertrag
mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens
eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages.
Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende - mündliche
oder schriftliche - Willenerklärungen, durch Angebot
und Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer
reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an
den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot
abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits
ein Angebot auf Abschluß eines Beherbergungsvertrages.
Sobald die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb
angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag
vor. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien
noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile
eine Vereinbarung getroffen haben.Denn die vertragliche
Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei
erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne
Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung
dem Vertragspartner überlassen.
Der
wesentliche Inhalt des Beherbergungsvbertrages bestimmt
sich nach § 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte
Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen.
Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten
Zimmerpreises verpflichtet.
Der
Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als
jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht.
Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag
oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der
Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig
gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder
Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung
einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene
Hotelzimmer ist entsprechend 535 Absatz 2 BGB
zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer
aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht
in Anspruch genommen wird.
Die
vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende
Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung "Stornogebühr"
geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen
nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der
"Stornogebühr" nicht um eine Sanktion für
die Abbestellung eines Hotelzimmers. Die "Stornogebühr"
beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung
(Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen.
Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung
oder Zurverfügungsstellung von Bettwäsche- hat sich
der Hotelier gemäß § 537 Satz 2 BGB anspruchsmindernd
anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden
Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen
des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert
der ersparten Aufwendungen
-
bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20%
vom
Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet.
Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch
unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.
Im
übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des
Zimmers erlangt.
Eine
grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme
des Hotelzimmers einen Ersatzmieter zu suchen, besteht
jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier nicht
treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäst verschließen.
Ausschließlicher
Gerichtsstand ist der Betriebsort.
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